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   BVerwG, 11.02.1982 - 2 B 19.81   

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BVerwG, 11.02.1982 - 2 B 19.81 (https://dejure.org/1982,4376)
BVerwG, Entscheidung vom 11.02.1982 - 2 B 19.81 (https://dejure.org/1982,4376)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Februar 1982 - 2 B 19.81 (https://dejure.org/1982,4376)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Entlassung eines Beamten auf Probe

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 29.10.1964 - II C 219.62

    Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Probe - Wahrscheinlichkeit des

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1982 - 2 B 19.81
    Es ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 31 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - und entspricht im übrigen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß der Dienstherr bei der Entlassung eines Beamten auf Probe eine Ermessensentscheidung zu treffen hat (vgl. BVerwGE 11, 139 [BVerwG 29.09.1960 - II C 79/59]; 19, 344 [BVerwG 29.10.1964 - II C 160/62][349]; Urteil vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 109.74 - [Buchholz 237.0 § 38 LBG Baden-Württemberg Nr. 1]).

    Die Entscheidung BVerwGE 19, 344 ff. ist zur Anwendung von Vorschriften des Bayerischen Beamtengesetzes und nicht des Bundesbeamtengesetzes ergangen und enthält zu der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage der Ermessensausübung ebenfalls keine weitergehenden Ausführungen.

    Im Urteil BVerwGE 19, 344 ff. hat der beschließende Senat - in Anwendung von Vorschriften des Bayerischen Beamtengesetzes - ausgesprochen, es sei als Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn die Entlassung wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit noch nach Ablauf der Probezeit innerhalb einer angemessenen Bedenkzeit ausgesprochen wird (a.a.O. S. 347).

  • BVerwG, 29.09.1960 - II C 79.59

    Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1982 - 2 B 19.81
    Es ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 31 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - und entspricht im übrigen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß der Dienstherr bei der Entlassung eines Beamten auf Probe eine Ermessensentscheidung zu treffen hat (vgl. BVerwGE 11, 139 [BVerwG 29.09.1960 - II C 79/59]; 19, 344 [BVerwG 29.10.1964 - II C 160/62][349]; Urteil vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 109.74 - [Buchholz 237.0 § 38 LBG Baden-Württemberg Nr. 1]).

    Der beschließende Senat hat in der Entscheidung BVerwGE 11, 139 ff. [BVerwG 29.09.1960 - II C 79/59] gerade betont, daß gemäß Art. 33 Abs. 2 und 5 GG nur in jeder Hinsicht geeignete Personen Beamte werden sollen; seien in der Probedienstzeit des Beamten Mängel der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu erkennen, so rechtfertige schon dies, mangelnde Bewährung festzustellen und den Beamten zu entlassen (a.a.O. S. 141).

  • BVerwG, 17.01.1975 - VI CB 133.74

    Verwirkung von beamtenrechtlichen Ansprüchen - Nichtzulassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1982 - 2 B 19.81
    Eine Abweichung im Sinne dieser Bestimmung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur gegeben, wenn das Berufungsgericht in einer Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift anderer Auffassung ist als das Bundesverwaltungsgericht (vgl. u.a. Beschlüsse vom 11. Mai 1971 - BVerwG 6 B 59.70 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 81], vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 128] und vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 61.79 - [Buchholz 237.1 Art. 15 BayBG Nr. 3]).

    Dabei kommt es nur auf die Abweichung in den tragenden rechtlichen Ausführungen an, nicht aber darauf, ob ein unterschiedlicher Sachverhalt verschieden beurteilt worden ist (vgl. Beschlüsse vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - [a.a.O.] und vom 7. Januar 1980 - BVerwG 2 B 75.79 - [DÖD 1980, 84]).

  • BVerwG, 20.04.1977 - VI C 109.74

    Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung zum Ablegen einer zweiten Staatsprüfung

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1982 - 2 B 19.81
    Es ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 31 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - und entspricht im übrigen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß der Dienstherr bei der Entlassung eines Beamten auf Probe eine Ermessensentscheidung zu treffen hat (vgl. BVerwGE 11, 139 [BVerwG 29.09.1960 - II C 79/59]; 19, 344 [BVerwG 29.10.1964 - II C 160/62][349]; Urteil vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 109.74 - [Buchholz 237.0 § 38 LBG Baden-Württemberg Nr. 1]).

    Gleichfalls höchstrichterlich geklärt ist aber, daß bei Erfüllung der gesetzlich bestimmten Entlassungsvoraussetzungen (hier: Feststellung der mangelnden Bewährung in der Probezeit, § 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG) in der Entlassung in aller Regel - ohne daß dies der ausdrücklichen Darlegung bedarf - kein fehlerhafter Ermessensgebrauch liegt (vgl. Urteil vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 109.74 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1982 - 2 B 19.81
    Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keine konkreten Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausreichender Tragweite, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts höchst richterlicher Klärung bedürfen und die für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sein werden (vgl. BVerwGE 13, 90 [91, 92]; ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
  • BVerwG, 16.10.1979 - 2 B 61.79

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Beginn der Sechsmonatsfrist

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1982 - 2 B 19.81
    Eine Abweichung im Sinne dieser Bestimmung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur gegeben, wenn das Berufungsgericht in einer Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift anderer Auffassung ist als das Bundesverwaltungsgericht (vgl. u.a. Beschlüsse vom 11. Mai 1971 - BVerwG 6 B 59.70 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 81], vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 128] und vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 61.79 - [Buchholz 237.1 Art. 15 BayBG Nr. 3]).
  • BVerwG, 07.03.1975 - VI CB 47.74

    Anforderungen an die Bezeichnung einer die Revision eröffnenden Divergenz

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1982 - 2 B 19.81
    In der Beschwerdeschrift wird nicht im einzelnen belegt, daß das Berufungsgericht seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu derselben Vorschrift nicht übereinstimmt (vgl. BVerwGE 16, 53; Beschlüsse vom 18. Dezember 1972 - BVerwG 2 B 24.72 - [Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 52] und vom 7. März 1975 - BVerwG 6 CB 47.74 - [Buchholz. 310 § 132 VwGO Nr. 130]).
  • BVerwG, 18.12.1972 - II B 24.72

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1982 - 2 B 19.81
    In der Beschwerdeschrift wird nicht im einzelnen belegt, daß das Berufungsgericht seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu derselben Vorschrift nicht übereinstimmt (vgl. BVerwGE 16, 53; Beschlüsse vom 18. Dezember 1972 - BVerwG 2 B 24.72 - [Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 52] und vom 7. März 1975 - BVerwG 6 CB 47.74 - [Buchholz. 310 § 132 VwGO Nr. 130]).
  • BVerwG, 27.09.1962 - II C 164.61

    Grenzen der richterlichen Nachprüfung der Entlassung eines Beamten auf Probe

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1982 - 2 B 19.81
    Im übrigen befaßt sich diese Entscheidung ebenso wie die Entscheidung BVerwGE 15, 39 ff. mit der dem Dienstherrn bei der Feststellung der mangelnden Bewährung eingeräumten Beurteilungsermächtigung und nicht mit der davon zu trennenden Frage der Ermessensausübung bei der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe, nachdem die mangelnde Bewährung in der Probezeit festgestellt worden ist.
  • BVerwG, 29.10.1964 - II C 160.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1982 - 2 B 19.81
    Es ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 31 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - und entspricht im übrigen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß der Dienstherr bei der Entlassung eines Beamten auf Probe eine Ermessensentscheidung zu treffen hat (vgl. BVerwGE 11, 139 [BVerwG 29.09.1960 - II C 79/59]; 19, 344 [BVerwG 29.10.1964 - II C 160/62][349]; Urteil vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 109.74 - [Buchholz 237.0 § 38 LBG Baden-Württemberg Nr. 1]).
  • BVerwG, 10.04.1963 - VIII B 16.62

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 11.05.1971 - VI B 59.70

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Zusage der Übernahme in den

  • BVerwG, 07.01.1980 - 2 B 75.79

    Entlassung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen Zweifels

  • BVerwG, 31.05.1978 - 2 B 30.77

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 29.06.1982 - 2 B 122.81

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Zuständigkeit für den Erlass eines

    Dabei ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß bei Erfüllung der gesetzlich bestimmten Entlassungsvoraussetzungen (hier Feststellung der mangelnden Bewährung in der Probezeit gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG) in der Entlassung des Beamten auf Probe in aller Regel - ohne daß dies ausdrücklich der Darlegung bedarf - kein fehlerhafter Ermessensgebrauch liegt (vgl. u.a. Urteil vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 109.74 - [Buchholz 237.0 § 38 LBG Baden-Württemberg Nr. 1] mit Hinweis auf das Urteil vom 29. Oktober 1964 - BVerwG 2 C 13.62 - Beschlüsse vom 31. Mai 1978 - BVerwG 2 B 30.77 - [Buchholz 237.0 § 8 LBG Baden-Württemberg Nr. 1] sowie vom 11. Februar 1982 - BVerwG 2 B 19.81 -).
  • BVerwG, 13.01.1983 - 2 B 212.82

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Da sich die Behörde noch nach Ablauf der Probezeit für Entlassung oder Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entscheiden kann (BVerwGE 19, 344 [347 f.]; Urteil vom 25. April 1974 - BVerwG 2 C 17.73 - [Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 20]; Beschlüsse vom 17. November 1970 - BVerwG 2 B 57.70 - [Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 17], vom 11. Februar 1982 - BVerwG 2 B 19.81 - und vom 11. August 1982 - BVerwG 2 B 184.81 -), darf auch die Probezeit innerhalb der dem Dienstherrn je nach den Umständen des Einzelfalles für die Entscheidung über die Entlassung wegen mangelnder Bewährung oder Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eingeräumten Bedenkzeit verlängert werden (vgl. Beschluß vom 4. Februar 1964 - BVerwG 6 C 127.61 - Niedermaier/Pühler, Verordnung über die die Laufbahnen der bayerischen Beamten, § 8 Erl. 21 sowie Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Art. 42 Erl. 2 b, sechster Absatz).
  • BVerwG, 13.10.1982 - 2 B 175.82

    Bewährung eines Beamten auf Probe - Berücksichtigung der Bewährung bis Ablauf

    Denn nach § 10 Abs. 1 Nr. 2, § 25 HBG kann ein Beamter auf Probe, der spätestens nach fünf Jahren zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden muß (§ 11 HBG), nur dann zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden, wenn er sich in einer Probezeit bewährt hat (vgl. u.a. Beschlüsse vom 31. - Mai 1978 - BVerwG 2 B 30.77 - [Buchholz 237.0 § 8 LBG Baden-Württemberg Nr. 1] sowie vom 11. Februar 1982 - BVerwG 2 B 19.81 -).
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